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Gefährliche Hunde

Allgemeine verwaltungspolizeiliche Verordnung betreffend gefährliche Hunde

Hunde, die vom Bürgermeister für gefährlich erklärt worden sind auf der Grundlage eines Polizeiberichts, aus dem hervorgeht, dass die Hunde Aggressivität zeigen oder gezeigt haben, als aggressiv bekannt sind und/oder einer Rasse oder Kategorie angehören, von der bekannt ist, Personen oder Haustiere ernsthaft verletzen oder gefährden zu können.

In Erwartung einschlägiger Rechtsvorschriften werden die als gefährlich angesehenen Hundearten in zwei Kategorien unterteilt: einerseits Kampfhunde und andererseits Wach- und Verteidigungshunde.

Zur Kategorie der Kampfhunde gehören die Hunde der Rassen Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Mastiff, Tosa, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Cane Corso,  Dogue de Bordeaux,  Fila Brasileiro, Mastiff Mastin Espanol,  Mastino Napoletano, Pitbull, Bandog, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorcin sowie die Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit einer der vorerwähnten Rassen gleichzusetzen sind, und die Kreuzungen aus oben erwähnten Rassen.

Zur Kategorie der Wach- und Verteidigungshunde gehören die Hunde der Rassen Staffordshire Terrier oder Bullterrier, Pitbull Terrier, Dogo Argentina (argentinische Dogge) Bullterrier, Rottweiler und Tosa Inu sowie die Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit einer der vorerwähnten Rassen gleichzusetzen sind, und die Kreuzungen aus oben erwähnten Rassen.

TITEL 8: TIERE

KAPITEL I: TIERE AUF ÖFFENTLICHER STRASSE und in Gebäuden

Artikel 153

153.1.     Auf dem Gebiet der Gemeinde ist das Halten und Züchten aller als gefährlich eingestuften Hundearten verboten.  Nach Vorlage eines günstigen Gutachtens eines ortansässigen Tierarztes kann der Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Zur Kategorie der Kampfhunde gehören die Hunde der Rassen Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Mastiff und Tosa, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Cane Corso,  Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull Bandog, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorcin, die Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit einer der vorerwähnten Rassen gleichzusetzen sind und die Kreuzungen aus oben erwähnten Rassen.

Zur Kategorie der Wach- und Verteidigungshunde gehören die Hunde der Rassen Staffordshire Terrier oder Bullterrier, Pitbull Terrier, Dogo Argentina (argentinische Dogge), Bullterrier, Rottweiler und Tosa Inu, die Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit einer der vorerwähnten Rassen gleichzusetzen sind und die Kreuzungen aus oben erwähnten Rassen.

153.2.    Es ist Eigentümern, Haltern oder Aufpassern von Tieren verboten, diese unbeaufsichtigt streunen zu lassen oder ihnen Auslauf zu öffentlichen Orten oder zu privaten Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu gewähren.  Dieses Verbot gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Hier geht es unter anderem um Haustiere, die sich auf Viehweiden mit nicht eingefriedeter öffentlicher Dienstbarkeit aufhalten und durch deren Aggressivität für Passanten der freie Durchgang auf dieser öffentlichen Dienstbarkeit beeinträchtigt werden könnte.  In diesem Fall muss der Eigentümer des Tieres die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit das Tier Passanten auf der öffentlichen Dienstbarkeit nicht angreifen kann; entweder muss er das Tier so anbinden, dass es die öffentliche Dienstbarkeit nicht erreichen kann, oder er muss entlang der Dienstbarkeit eine Einfriedung errichten.

153.3.      Jedes frei herumlaufende streunende Tier, mit Ausnahme von Katzen, wird eingefangen und in einem Tierheim untergebracht.  Alle diesbezüglich anfallenden Kosten (Unterbringungs-, Fang- und Verwaltungskosten) gehen zu Lasten des Besitzers. Der Besitzer kann sein Tier nach Begleichung der angefallenen Kosten im Tierheim abholen.

153.4.      Die Ordnungshüter ergreifen alle möglichen Sicherheitsmaßnahmen gegenüber ausgesetzten und/oder gefährlichen Hunden, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 14. August 1986 betreffend den Schutz der Tiere.

153.5.      Gilt das Tier als angriffslustig und kann es nicht gefahrlos eingefangen werden, kann es von den Polizeidiensten unbeschadet des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere getötet werden.

153.6.     In Belgien ist gesetzlich festgelegt, dass Hunde, die nach dem 1. September 1998 geboren sind, durch einen Mikrochip identifiziert sein müssen. Zudem müssen alle Hunde gegen Tollwut geimpft sein.

Artikel 154

154.1.       Es ist verboten, gefährliche, angriffslustige, wilde oder exotische Tiere ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Bürgermeisters zu züchten, zu halten, spazieren zu führen oder sich mit ihnen auf öffentlicher Straße zu bewegen, selbst wenn sie einen Maulkorb tragen und angeleint sind.  Wer eine Erlaubnis hat, muss sie bei sich tragen.

154.2.       Diese Bestimmung ist anwendbar an allen öffentlichen Orten, an privaten Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in den öffentlichen Verkehrsmitteln.

 154.3.       Die in Artikel 154.1. erwähnte Verbotsbestimmung gilt weder für Tierausstellungen, die zu pädagogischen oder populärwissenschaftlichen Zwecken organisiert werden und für die die erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist, noch für Zirkusveranstaltungen mit Tierschau, sofern alle Bedingungen in Sachen Hygiene und Wohlbefinden der Tiere erfüllt sind.

154.4.       Es ist jedem Halter eines Tieres verboten, das Tier auf öffentlicher Straße laufen zu lassen, ohne das Nötige veranlasst zu haben, damit das Tier den sicheren und ungehinderten Verkehr und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

Artikel 155

155.1.      Auf dem gesamten Gemeindegebiet, das heißt an jedem öffentlichen und privaten Ort, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, müssen alle Hunde an einer Leine geführt werden.  Hunde für Sehschwache und Behinderte, Polizei-, Zoll-, Armee-, Rettungs-, Hirten- und Jagdhunde sind während ihres Einsatzes von dieser Bestimmung befreit.

155.2.      Der Besitzer oder Halter eines Hundes hat dafür Sorge zu tragen und muss körperlich und geistig dazu in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass sein Hund sich so verhält, dass er zu keinem Zeitpunkt – sei es auf privatem Grund, an einem öffentlichen Ort, an einem privaten Ort, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder in öffentlichen Verkehrsmitteln – die öffentliche Sicherheit gefährdet, eine Gefahr für Mensch und Tier darstellt, sein Umfeld (unter anderem Passanten, Nachbarn, weidendes Vieh …) belästigt oder die öffentliche Ruhe und Ordnung stört.

Artikel 156

156.1.      Auf den öffentlichen Spielplätzen, Sportplätzen, Schwimmbädern und Friedhöfen, die auf dem Gebiet der Gemeinde liegen, ist die Anwesenheit von Hunden untersagt.  An den Eingängen zu den oben genannten Einrichtungen werden Verbotsschilder (Zeichnung eines Hundes mit rotem Querbalken) angebracht.

156.2.      Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Polizeihunde, Blinden- sowie Behindertenbegleithunde.

Artikel 157

157.1.      Personen, die Tiere unter ihrer Aufsicht haben, ist es verboten, diese Tiere auf öffentlichem Eigentum an einem anderen Ort als in Gullys und/oder ihnen vorbehaltenen sanitären Bereichen ihre Notdurft verrichten zu lassen.

157.2.      Wird diese Verbotsbestimmung nicht eingehalten, muss der Eigentümer des Tieres oder derjenige, der es unter seiner Aufsicht hat, die Ausscheidungen aufheben und sie in einen Gully oder in einer Plastiktüte verpackt in einen öffentlichen Müllbehälter einwerfen.

157.3.      Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die Führer von Blinden- sowie von Behindertenbegleithunden.

157.4.      Wenn der Zuwiderhandelnde nicht identifiziert werden kann, muss die Person, der die Säuberung dieses Ortes obliegt, die Ausscheidungen beseitigen.

157.5.      Des Weiteren muss jede Person – in Begleitung eines Tieres – mit sich führen, was für das Aufheben der Ausscheidungen des Tieres erforderlich ist; sie muss auf Aufforderung eines befugten Bediensteten vorzeigen können, was sie zum Aufheben der Ausscheidungen bei sich trägt.