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Verzicht auf eine Grabkonzession

  • Möchte ein Konzessionsinhaber oder seine Rechtsnachfolger eine Grabstätte nicht mehr benutzen, muss bei der Gemeindeverwaltung eine Verzichterklärung eingereicht werden. Insofern seitens der Gemeinde nicht schriftlich etwas anderes angeordnet wird, ist der abtretende Konzessionsinhaber verpflichtet, binnen einer Frist von drei Monaten ab Verzicht auf eigene Kosten sämtliche auf dieser Grabstätte befindlichen Grabmäler und Materialien sowie sämtliche darunter gelegenen und die im Boden befindlichen Betonfundamente vom Friedhof zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
  • Es gilt jedoch zu beachten, dass die DG 2014 ein Inventar der historischen Grabmäler erstellt hat. Ist ein Grabstein darin aufgelistet, darf dieser nur mit Genehmigung der Regierung entfernt werden.