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Polizeizone Eifel

Die Polizei informiert: Aktionsmonat Lebensqualität

  • Polizei

Die Polizeizone Eifel wird im Zeitraum vom 16. November 2026 bis zum 18. Dezember 2026 verstärkte Kontrollen hinsichtlich des Unterhalts von Hecken und Anpflanzungen, der Anbringung von Hausnummern sowie der Abfallbeseitigung entlang öffentlicher Straßen durchführen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften trägt wesentlich zur Lebensqualität in unseren Gemeinden bei. Alle Bürgerinnen und Bürger sind daher aufgefordert, die geltenden Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und so zur Verkehrssicherheit, zur Sauberkeit des öffentlichen Raums sowie zu einem gepflegten Ortsbild beizutragen.

Festgestellte Verstöße werden dem zuständigen sanktionierenden Beamten gemeldet und können mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 350 Euro geahndet werden.

Die allgemeine Verwaltungspolizeiverordnung der Gemeinden der Polizeizone Eifel enthält hierzu unter anderem folgende Bestimmungen:

1. Unterhalt von Hecken und Anpflanzungen

  • Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen, die an öffentliche Straßen angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden, sind das ganze Jahr über so zu pflegen, dass sie weder auf die Fahrbahn, den Gehweg oder den Radweg hinausragen noch die Sicht oder den Verkehr beeinträchtigen.
  • Verkehrsschilder, Einrichtungen der Strom- und Telekommunikationsversorgung, öffentliche Beleuchtungsanlagen sowie Verteilerkästen und Masten müssen jederzeit frei zugänglich und gut sichtbar bleiben.
  • Schnittgut und sonstige Pflanzenreste sind unverzüglich zu entfernen. Geh- und Radwege sind nach den Pflegearbeiten sauber und besenrein zu hinterlassen.

2. Hausnummern

  • Jedes Gebäude muss an der straßenseitigen Fassade mit einer gut sichtbaren und eindeutig lesbaren Hausnummer versehen sein.
  • Ist die Hausnummer von der Straße aus nicht ausreichend erkennbar, muss eine zusätzliche Kennzeichnung am Briefkasten oder an einem anderen geeigneten Ort angebracht werden.

3. Abfallbeseitigung

  • Es ist untersagt, Abfälle, Gegenstände oder sonstige Materialien auf öffentlichen Straßen, angrenzenden Grundstücken oder anderen öffentlichen Orten abzulagern, wegzuwerfen oder abzuleiten.
  • Das Verschmutzen von Fahrbahnen, Gehwegen, Grünanlagen oder Gebäuden durch das Werfen oder Zurücklassen von Gegenständen ist verboten.
  • Das Abstellen von Fahrzeugwracks oder nicht mehr verkehrstauglichen Fahrzeugen auf öffentlichem oder privatem Gelände ist untersagt.

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